Artikel-Informationen
erstellt am:
13.09.2022
Ansprechpartner/in:
Herr Schrader
Die Parteien streiten um eine angemessene Entschädigung zu Gunsten der Klägerin wegen behaupteter Datenschutzverstöße
Die Klägerin ist bei der Beklagten zu 2 (Arbeitgeberin) in deren Krankenhaus, dort im Sozialdienst beschäftigt. Die Beklagte zu 1 ist Leiterin des Sozialdienstes.
Die Beklagte zu 1 beantwortete in dieser Funktion dienstliche E-Mails, in dem sie diese nicht nur an die Klägerin richtete, sondern auch einschließlich der Ursprungsmail der Klägerin an die Beklagte zu 1 an weitere Mitarbeiter im Hause der Beklagten in „cc“ weiterleitete, so auch an die Personalleiterin.
Die Klägerin ist der Auffassung, bei den weitergeleiteten E-Mails habe es kein dienstliches Erfordernis gegeben diese, insbesondere an die Personalleiterin und Arbeitskolleginnen weiterzuleiten. Vielmehr stelle die Vorgehensweise der Beklagten zu 1 eine unnötige offensichtliche Maßregelung und Diskriminierung der Klägerin dar. Darin sieht die Klägerin gravierende Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Da die Beklagte zu 2 (Arbeitgeberin) die Verstöße der Beklagten zu 1 gutgeheißen habe statt diese zu unterbinden, sei eine gesamtschuldnerische Entschädigung der Klägerin in Höhe von 1.100,00 € angemessen.
Die Beklagte bestreitet zunächst, dass vorliegend als Anspruchsvoraussetzung personenbezogene Daten der Klägerin rechtswidrig verarbeitet worden seien. In den E-Mails seien lediglich sachliche Informationen aufgeführt, die den Tatsachen entsprächen.
Im Übrigen sei die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Arbeitsverhältnisses erlaubt, soweit die für dessen Durchführung erforderlich sei. Mit den E-Mails sei der Klägerin erforderliche Dienstanweisungen erteilt worden. Unzulässige Datenschutzverstöße seien nicht feststellbar.
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13.09.2022
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Herr Schrader