Zuständigkeit
des Arbeitsgerichts Osnabrück
Das Arbeitsgericht Osnabrück nimmt als Organ der Rechtsprechung zahlreiche Aufgaben wahr. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Urteilsverfahren richtet sich nach § 2 Arbeitsgerichtsgesetz. Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren ist in § 2a Arbeitsgerichtsgesetz geregelt ( im Wesentlichen für Angelegenheiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz und weiteren bestimmten Mitbestimmungsgesetzen).
Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgericht Osnabrück besteht für das Gebiet der Stadt und des Landkreises Osnabrück.