Niedersachsen klar Logo

Mediation

bei dem Güterichter am Arbeitssgericht Osnabrück


Das Arbeitsgericht Osnabrück bietet auf der Grundlage von §§ 278 Abs. 5 ZPO, 54a ArbGG als alternative Form der Konfliktlösung eine Mediation bei dem Güterichter an. Dafür steht derzeit Richter am Arbeitsgericht Thomas Schrader in Osnabrück als geschulter Mediator zur Verfügung.

Was ist Mediation bei dem Güterichter?

Mediation bei dem Güterichter ist ein Verfahren, bei dem die Beteiligten mit Hilfe des Güterichters freiwillig und eigenverantwortlich eine Lösung zur Beilegung eines Konflikts entwickeln. Das Verfahren ist nicht öffentlich und folgt in der Regel bestimmten Strukturen (Phasen). Der Güterichter hat in dem Verfahren keine Entscheidungsbefugnis und erteilt den Beteiligten auch keinen Rechtsrat. Er ist verantwortlich für den Gang des Verfahrens, nicht für den Inhalt. Er unterstützt die Beteiligten, schafft eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und trägt dafür Sorge, dass die Beteiligten fair miteinander umgehen. Die Beteiligten sollen in die Lage versetzt werden, gemeinsame Überzeugungen zu erkennen und eine von ihnen als gerecht empfundene Lösung selbst zu erarbeiten. Dabei können auch hinter dem Konflikt stehende sachliche oder persönliche Interessen der Beteiligten, die in einem gerichtlichen Verfahren keine Rolle spielen, hervorgehoben und berücksichtigt werden. Die Beteiligten erhalten dadurch die Möglichkeit, sich in einem umfassenden Sinne zu verständigen. Der Güterichter ist den Beteiligten in der Mediation gleichermaßen verpflichtet (Prinzip der "Allparteilichkeit"). Das Prinzip der Freiwilligkeit bedingt, dass die Beteiligten das Verfahren bei dem Güterichter jederzeit beenden können.

Wie läuft ein solches Verfahren ab?

Haben sich die Beteiligten gegenüber dem gesetzlichen Richter in einem laufenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht Osnabrück mit der Durchführung einer Mediation bei dem Güterichter einverstanden erklärt, werden die Beteiligten zur Durchführung eines Güterichterverfahrens vor den hierfür bestimmte und nicht entscheidungsbefugten Richter als Güterichter verwiesen. Die Akte wird an die Geschäftsstelle des Güterichter abgegeben. Dort wird nach Eingang der Sache versucht, mit den Beteiligten kurzfristig ein Termin für die Mediation zu vereinbaren. Die Mediation bei dem Güterichterselbst findet regelmäßig in persönlicher Anwesenheit der Beteiligten sowie ihrer Prozessvertreter statt. Die Gespräche werden vertraulich geführt. Auf Wunsch eines Beteiligten können bei Einverständnis der anderen Teilnehmer aber auch weitere Personen daran teilnehmen. Ein Protokoll über die Güteverhandlung wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten aufgenommen (vgl. § 159 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Haben sich die Beteiligten in der Mediation geeinigt, endet sie mit einer schriftlichen und - wenn erwünscht – auch vollstreckbaren Vereinbarung. Mit dieser kann das gerichtliche Verfahren auch unmittelbar beendet werden. Findet in der Mediation keine Einigung der Beteiligten statt, gibt der Güterichter die Gerichtsakten zurück an den gesetzlichen Richter, der dann das gerichtliche Verfahren wieder aufnimmt.

Welche Kosten entstehen?

Durch die Inanspruchnahme der Mediation bei dem Güterichter entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten. Für die Beteiligten entstehen neben den üblichen Gerichtsgebühren die eigenen Kosten für die Wahrnehmung des Termins und für die Teilnahme der Rechtsanwälte. Nimmt der Güterichter auf Wunsch der Beteiligten einen Außentermin war, entstehen dieselben Kosten wie durch einen Ortstermin einer Richterin/eines Richters. Ob ein Rechtsschutzversicherer für die Kosten der Mediation bei dem Güterichter übernimmt, sollte vorab mit der Rechtsschutzversicherung durch die Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten geklärt werden. Wenn Sie weitere Informationen zur Mediation bei dem Güterichter wünschen, können Sie sich gerne auch telefonisch an unsere zuständige Geschäftsstelle wenden:

Tel.: 0541/314-553

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln